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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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>> this page in English (PDF) General Terms and Conditions

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltung der Bedingungen, Schriftform

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

§ 4 Versand

§ 5 Preise und Zahlung

§ 6 Eigentumsvorbehalt

§ 7 Gewährleistung

§ 8 Haftung

§ 9 Fertigungsmittel, Muster

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Stand: 03/2009

§ 1 Geltung der Bedingungen, Schriftform

(1)    Geltung der Bedingungen, Schriftform: Sämtliche (auch zukünftige) Lieferungen, Leistungen und Angebote von PWK an Unternehmer ("Käufer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Soweit diese AGB und die besonderen Vereinbarungen mit dem Käufer keine Regelung treffen, gelten neben den zwingenden auch die dispositiven Regeln des anwendbaren Rechts, insbesondere des BGB und HGB, als ausdrücklich vereinbart. Sie gelten spätestens mit Annahme der Lieferung als anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers, unabhängig von Art und Zeitpunkt der Übermittlung an PWK, erkennt PWK nicht an und widerspricht ihrer Geltung ausdrücklich, es sei denn, PWK hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2)    Die nachstehenden Regelungen gelten vorbehaltlich der ausdrücklichen entgegenstehenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Der Schriftform in diesen AGB ist genügt, wenn das betreffende Dokument per Telefax oder E-Mail übertragen wird.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Angebote der PWK sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Verbindliche Aufträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der PWK zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu den Aufträgen. Eine Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar PWK behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von PWK abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von PWK weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von PWK diese Gegenstände vollständig an PWK zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen
nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

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§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

(1)    Es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als "fix" vereinbart, gelten von PWK angegebene Leistungszeiten und – fristen (einschließlich Lieferfristen und -zeiten) nur ungefähr, freibleibend und vorbehaltlich der Selbstbelieferung. PWK ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind ohne Interesse für den Käufer. Das Lieferscheindatum entspricht dem Lieferdatum.

(2)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund einer Behinderung durch höhere Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. und sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von PWK, die PWK die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, jeweils auch dann, wenn sie bei den Lieferanten von PWK eintreten), hat PWK nicht zu vertreten. PWK ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums.

(3)    Setzt ein Käufer, nachdem PWK in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten für die Gegenleistung sowie für die Ansprüche des Käufers die gesetzlichen Ansprüche, aber nur nach Maßgabe der Ziffer VIII.

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§ 4 Versand 

(1)    Der Versand erfolgt ab dem Lager bzw. Werk oder Versandstelle. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch bei Annahmeverzug auf den Käufer über. Wenn Lieferung oder Versand aus Gründen nicht erfolgen, die PWK nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bei Meldung der Lieferbereitschaft durch PWK an den Käufer auf den Käufer über. Der Versand erfolgt unversichert und durch einen nach Ermessen der PWK ausgewählten Frachtführer (z.B. GLS, Deutsche Post/DHL, Paketdienste, Bahn oder Spediteur). Eine ausnahmsweise getroffene Vereinbarung frachtfreier Lieferung gilt nur für gewöhnliches Frachtgut.

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§ 5 Preise und Zahlung

(1)    Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten EUR-Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, ab dem Lager bzw. Werk der PWK zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Rechnungen der PWK sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto ohne Abzug zahlbar. PWK kann Lieferungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen abhängig machen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. PWK kann trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers dessen Zahlungen nach ihrem
Ermessen auf die Kosten, Zinsen und Schulden des Käufers anrechnen, und wird den Käufer in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

(2)    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Dies gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht des Käufers.

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§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)    Der Übergang des Eigentums an den gelieferten Gegenständen ("Vorbehaltsware") erfolgt erst mit der vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die PWK aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zustehen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PWK ab. PWK ermächtigt den Käufer widerruflich, die an PWK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung der PWK einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2)    Soweit der Wert der vorgenanten Sicherheiten die Forderungen der PWK nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt, wird PWK dieses Maß übersteigende Sicherheiten auf Verlangen freigeben.

(3)    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der PWK hinweisen und PWK unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist PWK berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

(4)    Allein in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch PWK
liegt in der Regel kein Rücktritt vom Vertrag.

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§ 7 Gewährleistung

(1)    PWK führt die in Auftrag gegebenen Leistungen bzw. Lieferungen ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der einschlägigen Normen und Bestimmungen durch. Der Käufer muss jede Lieferung unverzüglich auf erkennbare Fehler bzw. Mängel prüfen. Dabei oder zu einem späteren Zeitpunkt erkannte Fehler bzw. Mängel hat er PWK unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Kommt der Käufer seinen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach, verliert er hinsichtlich der betroffenen Waren seinen Anspruch auf Gewährleistung.

(2)    Sach- und Rechtsmängelansprüche bestehen nicht, wenn der Käufer die Mängelbeseitigung erheblich erschwert und wenn die Leistungen nach Vorgaben des Käufers erbracht wurden und Mängel der Leistung oder Lieferung auf diesen Vorgaben beruhen oder wenn die Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Veränderungen der Lieferungen bzw. Leistungen von PWK erschwert ist.

(3)    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer.

(4)    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit den Maßgaben, dass der Käufer PWK die Möglichkeit einräumt, fehlerhafte Leistungen bzw. Lieferungen nach Wahl der PWK nach zu erfüllen, das heißt nachzubessern oder durch Neuleistung zu ersetzen. Erst wenn zwei Versuche der Nacherfüllung durch PWK fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von PWK abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt wird, stehen dem Käufer die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, aber auch dann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer VIII.

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§ 8 Haftung

(1)    Die vor- und nachstehenden Einschränkungen und Begrenzungen der Haftung der PWK berühren nicht Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch nicht Ansprüche aus der gesetzlichen Produkthaftung oder für gegebene Garantien. PWK haftet für (i) vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und (ii) die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentliche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von ausschlaggebender Bedeutung sind oder deren Verletzung dazu führen könnte, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (Kardinalpflichten). Vorstehender Satz gilt für Pflichtverletzungen durch PWK, ihre Organe, leitende Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen. Die Lieferung mangelhafter Produkte als solche stellt keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.

(2)    Im Übrigen ist die vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Haftung der PWK, auch für Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der PWK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PWK.

(3)    Soweit PWK aus anderen Gründen als nach Satz 1 haftet, ist die Haftung bei leichter oder einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Fall auf höchstens EUR 2,0 Mio. begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der PWK, außer im Falle der Haftung nach Satz 1 oder für vorsätzliches Handeln, auf höchstens die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, auch wenn dies zu einer geringeren Haftung als nach dem vorhergehenden Satz führt. PWK haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder immaterieller Verluste.

(4)    Schadensersatzansprüche gegen PWK verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte oder Erbringung der Leistung durch PWK, es sei denn, PWK fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die deliktsrechtliche Verjährung bleibt unberührt.

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§ 9 Fertigungsmittel, Muster

(1)    Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, etc.) und Muster der zu liefernden Ware werden gesondert in Rechnung gestellt. Setzt der Käufer während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er diese, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung bleiben die von PWK hergestellten Fertigungsmittel Eigentum von PWK.

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§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungs- und Leistungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Krefeld. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der gesetzliche Mahngerichtsstand bleibt unberührt.

(2)    Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.

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