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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

§ 2 Vertragsabschluß, Lieferabrufe, Änderungen des Liefergegenstandes

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

§ 4 Lieferzeit

§ 5 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrenübergang

§ 7 Qualität, Dokumentation

§ 8 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

§ 10 Schutzrechte

§ 11 Geheimhaltung

§ 12 Muster und Fertigungsmittel, Zeichnungen und Beschreibungen

§ 13 Eigentumsvorbehalt

§ 14 Rücktritt, Kündigung

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

§ 16 Teilwirksamkeit

Stand: 11/2008

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte ändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zu diesem Vertrag.

(3)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4)    Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

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§ 2 Vertragsabschluß, Lieferabrufe, Änderungen des Liefergegenstandes

(1)    Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Bei Lieferabrufen ist dieses Formerfordernis auch dann erfüllt, wenn sie computererstellt sind und keine eigenhändigen Namensunterschriften enthalten. Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung erfolgen.

(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Zugang bei ihm anzunehmen. Die Annahmefrist ist nur gewahrt, wenn uns vor ihrem Ablauf die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

(3)    Bei Lieferverträgen auf Abruf teilen wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mit.

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§ 3 Preise,  Zahlungsbedingungen Forderungsabtretung

(1)    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung CIP/DDP/DDU (gem. Incoterm, Stand 2000) einschließlich der Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant hat Fracht- und Verpackungskosten zu tragen, die durch Eil- und beschleunigte Sendungen entstehen, welche aus Gründen erforderlich werden, die er selbst zu vertreten hat.   

(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den vereinbarten Preisen erhoben. Die Mehrwertsteuer ist in der Rechnung entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen gesondert auszuweisen.

(3)    Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4)    Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis wie folgt:



(5)   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(6)   Im Falle der Annahme einer verfrühten Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

(7)   Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(8)   Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung an uns ohne unsere Zustimmung an Dritte ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

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§ 4 Lieferzeit 

(1)    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)    Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4)    Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Ware ganz oder teilweise vor dem vereinbarten Liefertermin oder vor dem Beginn einer vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Im Falle verfrühter Anlieferung sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern und sie auf Kosten des Lieferanten an ihn zurückzuschicken.

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§ 5 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen

(1)  Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

(2)  Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschen oder einem sonstigen Recht unterliegt.

(3)  Lieferanten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, uns innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, so erhalten wir vom Verkäufer Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung.

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§ 6 Erfüllungsort, Gefahrenübergang

(1)  Erfüllungsort für Warenlieferungen ist der von uns bestimmte Ort.

(2)  Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ort unseres Betriebes.

(3)  Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

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§ 7 Qualität, Dokumentation

(1)    Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Bei der Verwendung giftiger oder gesundheitsschädlicher und potentiell giftiger oder gesundheitsschädlicher Stoffe ist der Lieferant verpflichtet, sich über die für solche Stoffe geltenden Vorschriften unserer Abnehmer zu unterrichten und diese Vorschriften zu beachten. Wir werden ihm auf Wunsch bei der Ermittlung und Beschaffung dieser Vorschriften behilflich sein. Änderungen des Liefergegenstandes sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

(2)    Für Lieferungen an uns sind die in unseren „Technischen Lieferbedingungen”, welche dem Lieferanten bekannt sind und bei uns angefordert werden können, aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen. Vertragspartner werden sich gegenseitig über Qualitätsverbesserungsmöglichkeiten informieren.

(3)    Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden nicht in den gemäß Ziffer 2 geltenden Schriften festgelegt, sind wir auf Wunsch des Lieferanten bereit, mit ihm die Prüfungen im Rahmen unserer Erkenntnis, Erfahrungen und Möglichkeiten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Wir werden dem Lieferanten auf Wunsch bei der Ermittlung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften behilflich sein.

(4)    Bei den Teilen, die in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen mit „D” gekennzeichnet sind, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Er hat die Prüfungsunterlagen 16 Jahre lang aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten – Durchführung der Dokumentation --, Frankfurt/Main 1973, hingewiesen.

(5)    Der Lieferant erklärt sich bereit, Mitarbeitern der für die Kraftfahrzeugsicherheit, die Einhaltung der Abgasbestimmungen o.ä. zuständigen Behörden, sowie unseren Kunden, die zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen können, in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und ihnen jede zumutbare Unterstützung zu geben.

(6)    Für Stückzahlen und Gewichte sind die Zahlen maßgebend, die wir ermittelt haben, es sei denn, der Lieferant wiese dessen Unrichtigkeit nach.

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§ 8 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

(1)    Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

(2)    Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Untersuchung der Waren durch uns nach dem so genannten Skip Lot-Verfahren gilt als ordnungsgemäße Erfüllung unserer Untersuchungsobliegendheiten. Dasselbe gilt für eine Identprüfung sowie eine Prüfung auf Transportschäden anhand der Verpackung und Auffälligkeiten beim Ausladen, wenn wir mit dem Lieferanten die so genannte delegierte Produktprüfung vereinbart haben. Im Falle der Entdeckung von Mängeln an Materialien, die direkt oder indirekt in unsere Produkte eingehen, mit deren Fertigung oder Behandlung verbunden sind und sich daraus ergebende Reklamationen erstattet der Lieferant uns als Beteiligung am Administrationsaufwand die Kosten, die uns durch die Untersuchung sowie durch die in diesem Falle erforderlich werdende qualitätsstatistische Arbeit und die Reklamationsabwicklung entstehen, in pauschaler Höhe von zur Zeit € 150,- zzgl. gesetzl. MwSt., es sei denn, er weist nach, dass uns kein oder nur ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist. Im Einzelfall evtl. zusätzlich entstehende direkte Kosten für z.B. Sortierarbeiten, Nacharbeiten, Stillstandszeiten und andere Reklamationsfolge-kosten sind mit dem Pauschalbetrag nicht abgegolten.

(3)    Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4)    Bei Verschulden des Lieferanten sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten eine Aussortierung von mangelbehafteter Ware und/eine Mängelbeseitigung selbst, oder durch geeignete Dritte vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(5)    Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(6)    Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetzt über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro G) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG. Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, Ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte.

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§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1)    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)    Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3)    Der Lieferant ist verpflichtet, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

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§ 10 Schutzrechte

(1)    Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes und – soweit dem Verkäufer bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden.

(2)    Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3)    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4)    Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen, oder diese gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder nach unseren Angaben hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Soweit der Lieferant hiernach nicht haftet, stellen wir ihn von Ansprüchen Dritter frei.

(5)    Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.

(6)    Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechend den Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

(7)    Der Lieferant wird uns die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

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§ 11 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Er darf sie nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigen und nicht für die Fertigung zu Lieferungen an Dritte verwenden.

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§ 12 Muster und Fertigungsmittel, Zeichnungen und Beschreibungen

(1)    Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüfvorrichtungen, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände) und Unterlagen (Beschreibungen, Zeichnungen, Normenblätter, Muster und Daten etc.) die wir dem Lieferanten zur Ausführung unseres Auftrages zur Verfügung stellen oder die auf unsere Kosten angeschafft werden oder die zur Anfertigung von Teilen dienen, an denen wir ein gewerbliches Schutzrecht besitzen, darf der Lieferant Dritten, die nicht seine Angestellten oder Unterlieferanten sind nicht überlassen oder sonst zugänglich machen.

(2)    Der Lieferant wird Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüfvorrichtungen, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände die sich in seinem Besitz, jedoch in unserem Eigentum befinden, als solche deutlich kennzeichnen.

(3)    Trägt der Lieferant die Kosten der Herstellung oder Anschaffung der vorgenannten Fertigungsmittel und Unterlagen ganz oder teilweise, und dienen diese nicht zur Anfertigung von Teilen, an denen uns ein gewerbliches Schutzrecht zusteht, darf der Lieferant sie Dritten, die nicht seine Angestellten oder Unterlieferanten sind, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung überlassen oder sonst zugänglich machen und sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für die Fertigung zur Lieferungen an Dritte verwenden.

(4)    An Fertigungsmitteln behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(5)    Auch nach der letzten Teillieferung ist der Lieferant verpflichtet, alle Fertigungsmittel und Unterlagen, die zur Herstellung und Prüfung an uns gelieferter Teile benötigt wurden, aufzubewahren und in betriebsbereitem Zustand zu erhalten. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach schriftlicher Freigabe des Bestellers. Auf unser Verlangen sind Fertigungsmittel und Unterlagen an uns zu übergeben.

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§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).

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§ 14 Rücktritt, Kündigung

(1)   Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, so ist der andere berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

(2)  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und die ursprünglich mit dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine überschritten werden; selbiges gilt, wenn vorgenannte Ereignisse eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

(3)  Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

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§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-“Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

(2)  Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

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§ 16 Teilwirksamkeit 

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Lieferant und wir verpflichten uns, diese durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, durch die der mit der ungültigen Bestimmung verfolgte Zweck soweit wie möglich erreicht werden kann.

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Hinweis

Daten der Vertragspartner oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

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